Der Blitzer Traffistar S 350 der Firma Robot
Das Geschwindigkeitsmessgerät
Traffistar S 350 gibt es mittlerweile als mobile Version -oft auch im
Fahrzeug eingebaut- als stationäre Anlage (Blitzersäule) und als
Blitzeranhänger.

Traffistar S 350 als Fahrzeugeinbau
Der S 350 Blitzer lässt Autofahrer
regelmäßig am Vorwurf zweifeln, weil ihnen der Messwert deutlich zu hoch
vorkommt.
Verkehrsrechtsschutzversicherungen
übernehmen die notwendigen Kosten für eine anwaltliche Prüfung
des Bußgeldbescheides im Rahmen ihrer Bedingungen.
Die Chancen stehen auch nicht
schlecht, denn jüngst hat sogar das Verfassungsgericht des
Saarlandes Az. Lv 7/17 entschieden, dass die Verkehrsüberwachung
mit dem Traffistar S 350 gegen den Grundsatz des fairen
Verfahrens verstoßen kann. Viele Bußgeldstellen reagieren darauf
bereits und stellen diese Bußgeldsachen ein.
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Der meist als mobiler Blitzer
eingesetzte Traffistar S 350 erfordert keinen aufmerksamen Messbetrieb, kann also
theoretisch unbeobachtet messen.

Eine Messung muss man sich vereinfacht
wie folgt vorstellen:

Messplatzskizze vereinfacht
Der Blitzer ist in einem PKW, auf dem Stativ am
Fahrbahnrand, in einer Blitzersäule oder einem Blitzeranhänger platziert
und "schaut" dem ankommenden Verkehr entgehen.

Kameraeinheit mit Sicherungsmarken
Dabei wirft er eine art Laserteppich auf die
Fahrbahn und erfasst den Verkehr schon etwa 70 Meter vorher.
Hunderte von Einzelmessungen ermöglichen es dem Gerät,
zwischen PKW und LKW zu unterscheiden.

Auswerterahmen auf gemessenem Fahrzeug
Überschreitet ein Fahrzeug über eine gewisse Dauer und
Strecke den zuvor eingestellten Grenzwert, wird ein Falldatensatz mit
Messfoto angefertigt. Damit man bei mehreren Fahrzeugen auf dem Foto erkennen kann,
welches das Gemessene sein soll, wird ein vorbestimmter Messrahmen (hier
gelb) über
dieses Fahrzeug gelegt.
Gültig soll die Messung sein, wenn sich in dem Rahmen nur
ein Fahrzeug befindet und die Unterkante unterhalb der
Radaufstandspunkte liegt. Zudem muss das Kennzeichen in dem Rahmen
liegen.
nach oben
Messfehler beim Traffistar S 350 werden immer wieder
behauptet, lassen sich aber ohne Sachverständigengutachten wohl eher
nicht nachweisen. Mangels zur Zeit verfügbarer Rohmessdaten ist
dies nur über eine sog. fotogrammetrische Auswertung möglich, die aber
selbst toleranzbehaftet ist.
Problematischer ist wohl eher die Einrichtung. Hier
zeigen sich des Öfteren Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.

Einrichtung der Messung mit dem S 350
Bevor die Messung mit dem
Traffistar S 350 beginnen kann, muss die Messstelle recht genau
vermessen und eingerichtet werden.
Dazu werden die Daten wie Ort,
Datum, Messbeamter, Straßenbreite usw. erfasst.

Liveausrichtung
Sind die Daten der Messstelle ins Gerät übertragen, erfolgt eine
sog. Liveausrichtung. Hier wird das Messfeld noch genauer an die
konkrete Fahrbahn vor Ort angepasst.

Display auf der Rückseite für Messung mit Anhaltebetrieb
nach oben
Unter
dem Begriff des standardisierten
Messverfahren ist ein [...] vereinheitlichtes Verfahren zu verstehen,
bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so
festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse
zu erwarten sind [...] So BGH u.a.
das bedeutet?
Bei Messungen mit dem Traffitar S350 geht die
Rechtsprechung von einem standardisierten Messverfahren aus, wenn die
Messung entsprechend der Bedienungsanleitung und den Herstellervorgaben
erfolgte.
Wird nicht vorschriftsmäßig gemessen, ist die
Messung deswegen allein noch nicht ungültig, sondern nur nicht standardisiert. Das hat die
Folge, dass der Bußgeldrichter nicht nur sagen muss, es war ein
Traffistar S 350 Blitzer und
Herr Falk B. wurde mit 41 km/h außerorts zu schnell gemessen, sondern er
muss genau beschreiben, was in dem Messgerät passiert ist und
warum es nun 41 km/h sind und nicht nur 40 oder 16 sind.

Leicht beschädigte Sicherungsmarke
Auch die Frage der Eichung wird immer
wichtiger.
Das Eichgesetz sagt
vereinfacht, dass nur Messgeräte mit gültigen und unbeschädigten
Eichmarken verwendet werden dürfen.
Absichtlich kaputt macht die
Eichmarken wohl selten jemand, zumal dies eine Straftat wäre.
Aber auch wenn die Marken aus Versehen beim Transport beschädigt
werden (abgerubbelt) oder durch Umwelteinflüsse abfallen oder
zerbröseln, ist genau genommen die Eichung wohl erloschen.
Um so mehr Ungereimtheiten bei
einer Messung auftauchen, um so eher sind Richter geneigt
wohlwollend zu entscheiden.
nach oben
Bedienungsanleitung
Die Bedienungsanleitung für ein
Messgerät zu bekommen war früher ein Kampf, der sich durch die Gerichte
zog. Heute gibt es diese beim Hersteller.
nach oben
Der
Toleranzabzug bei Messungen mit dem Traffistar S 350 richtet sich nach
dem Eichgesetz und beträgt:
-
bis 100 Km /h 3 Km/h
-
ab 100 Km/h 3 Prozent

nach oben
- Urteil des
Verfassungsgerichts des Saarlandes
Am 05.07.2019
hat das
Verfassungsgericht des Saarlandes Az. Lv 7/17 allen
Messungen bis zu diesem Zeitpunkt wohl den Boden entzogen.
Zwar bleibt das Messverfahren
standardisiert, jedoch bemängelt das Verfassungsgericht, dass
die Messungen nicht nachträglich prüfbar sind.
Betroffene sollten sich auf
Grundlage dieses Urteils auf jeden Fall bearten lassen.
nach oben
In Anlehnung an das Saarlandurteil
hat nun zum Beispiel das Amtsgericht Bautzen alle mir bekannten
Verfahren mit dem Traffistar s 350 eingestellt. So könnte es
zukünftig öfters aussehen:


Dran bleiben
lohnt!
Zum
Traffistar S 350 Messgerät gibt es viele Urteile die für den Betroffenen
günstiger sind als der ursprüngliche
Bußgeldbescheid. Dies liegt oft neben
den Fragen zum Messverfahren und der Bildauswertung an
Unzulänglichkeiten bei der Durchrührung der Messung. Eine Überprüfung
ist daher in fast allen Fällen zu empfehlen.
Bußgeldbescheid prüfen - Bundesweit
Zur Prüfung können
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Sie erhalten dann
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können mich auch unter
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Sofern Sie oder der Fahrzeughalter
keine Rechtschutzversicherung besitzen, bieten einige Versicherer
nun eine rückwirkende Rechtschutzversicherung an.
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5 Telemediengesetz (TMG) und DL-InfoV
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Rechtsanwalt
Alexander Kaden - Fachanwalt für Verkehrsrecht
Königsbrücker Landstraße 29 b
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Rechtsanwalt Alexander Kaden ist deutscher Rechtsanwalt. Die
Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland
verliehen, ebenso die Bezeichnung Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Steuernummer:
202/237/00099
Rechtsanwalt Alexander Kaden ist Mitglied der
Rechtsanwaltskammer Sachsen
- Kammer des öffentlichen Rechts -
Glacisstr. 6
01099 Dresden
Telefon: +49-(351) 31859-0
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Internet: www.rak-sachsen.de
Die berufsrechtlichen Regelungen für die Mitglieder mit der
Berufsbezeichnung »Rechtsanwältin« bzw. »Rechtsanwalt« sind folgende:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft (CCBE-Berufsregeln)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Diese
Gesetze und Verordnungen finden sich unter der Rubrik »Informationspflichten
gem. § 5 TMG« auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
unter www.brak.de.
Rechtsanwalt Alexander Kaden unterhält eine
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese ist für Rechtsanwälte
vorgeschrieben. Die Versicherungssumme beträgt 250.000,00 Euro je
Schadensfall. Sie kann im Einzelfall erhöht werden. Die Versicherung
wird bis zum 31.12.2015 24:00 Uhr bei der
Generali Versicherung AG, Adenauer-Ring
7 - 9, 81737 München unter der Vertragsnummer 060005 und ab dem
01.01.2016 um 0:00 Uhr bei der R+V Allgemeine Versicherung AG,
Niedersachsenring 13, 30163 Hannover unter der Haftpflichtpolicennummer:
405 84 344 123560 gehalten. Der
räumliche Geltungsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland.
Soweit vorab nichts
anderes vereinbart wird, richten sich die Preise von Rechtsanwalt Kaden
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Außergerichtliche
Streitschlichtung:
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern
besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen
Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Dresden (gemäß
§ 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der
Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der
Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de, E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de
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6004245?hl=de).
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Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer
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