Einspruch gegen TraffiStar S350Rechtsanwalt Alexander Kaden - Fachanwalt für Verkehrsrecht - Königsbrücker Landstraße 29b 01109 Dresden |
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Wie kann man TraffiStar S350 Blitzer anfechten?Sehr viele Bußgeldbescheide sind falsch und man kann dagegen Einspruch einlegen und oft Bußgeld, Punkte und Fahrverbot umgehen.
TraffiStar S350 Blitzer vorgestellt:Der Blitzer vom Typ TraffiStar S350 ist ein amtlich zugelassenes Geschwindigkeitsmessgerät der Firma Jenoptik. Es handelt sich beim TraffiStar S350 vereinfacht gesagt um eine Lasermessung, welche mehrere Fahrspuren nebeneinander gleichzeitig überwachen kann. Er wird mittlerweile als mobile Version - oft auch im Fahrzeug eingebaut- als stationäre Anlage (Blitzersäule) und als Blitzeranhänger eingesetzt. Bundesweite Prüfung von Bußgeldbescheiden mit Traffistar S350.
Traffistar S350 als Fahrzeugeinbau Der "S350-Blitzer" lässt Autofahrer regelmäßig an der Höhe de Geschwindigkeit zweifeln, weil ihnen der Messwert deutlich zu hoch vorkommt. Verkehrsrechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für eine anwaltliche Prüfung des Bußgeldbescheides im Rahmen ihrer Bedingungen. Bußgeldbescheide mit dem TraffiStar S350 anfechten ist somit immer eine Überlegung wert. Die Chancen stehen auch nicht schlecht, denn jüngst hat sogar das Verfassungsgericht des Saarlandes Az. Lv 7/17 entschieden, dass die Verkehrsüberwachung mit dem Traffistar S350 gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen kann. Viele Bußgeldstellen reagieren darauf bereits und stellen diese Bußgeldsachen ein. Sogar beim Bundesverfassungsgericht ist nun eine Beschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BVR 1167/20 anhängig. Hier geht es um die Frage, ob man mit diesem Blitzer überhaupt messen darf. Weiterführende Informationen...
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Kontakt - nach obenSo funktioniert der TraffiStar S350Der meist als mobiler Blitzer eingesetzte Traffistar S350 erfordert keinen aufmerksamen Messbetrieb, kann also theoretisch unbeobachtet messen.
Eine Messung muss man sich vereinfacht wie folgt vorstellen:
Messplatzskizze vereinfacht Der Blitzer ist in einem PKW, auf dem Stativ am Fahrbahnrand, in einer Blitzersäule oder einem Blitzeranhänger platziert und "schaut" dem ankommenden Verkehr entgehen. z.b. hier am Auer im Landkreis Meißen
Kameraeinheit mit Sicherungsmarken Dabei wirft er eine art Laserteppich auf die Fahrbahn und erfasst den Verkehr schon etwa 70 Meter vorher. Hunderte von Einzelmessungen ermöglichen es dem Gerät, zwischen PKW und LKW zu unterscheiden.
Auswerterahmen auf gemessenem Fahrzeug
Überschreitet ein Fahrzeug über eine gewisse Dauer und Strecke den zuvor eingestellten Grenzwert, wird ein Falldatensatz mit Messfoto angefertigt. Damit man bei mehreren Fahrzeugen auf dem Foto erkennen kann, welches das Gemessene sein soll, wird ein vorbestimmter Messrahmen (hier gelb) über dieses Fahrzeug gelegt. Gültig soll die Messung sein, wenn sich in dem Rahmen nur ein Fahrzeug befindet und die Unterkante unterhalb der Radaufstandspunkte liegt. Zudem muss das Kennzeichen in dem Rahmen liegen. Welche Messfehler gibt es?Messfehler beim Traffistar S350 werden immer wieder behauptet, lassen sich aber ohne Sachverständigengutachten wohl eher nicht nachweisen. Mangels zur Zeit verfügbarer Rohmessdaten ist dies nur über eine sog. fotogrammetrische Auswertung möglich, die aber selbst toleranzbehaftet ist. Problematischer ist wohl eher die Einrichtung. Hier zeigen sich des Öfteren Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.
Einrichtung der Messung mit dem S 350 Bevor die Messung mit dem Traffistar S 350 beginnen kann, muss die Messstelle recht genau vermessen und eingerichtet werden. Dazu werden die Daten wie Ort, Datum, Messbeamter, Straßenbreite usw. erfasst.
Liveausrichtung Sind die Daten der Messstelle ins Gerät übertragen, erfolgt eine sog. Liveausrichtung. Hier wird das Messfeld noch genauer an die konkrete Fahrbahn vor Ort angepasst.
Display auf der Rückseite für Messung mit Anhaltebetrieb standardisiertes MessverfahrenUnter dem Begriff des standardisierten Messverfahren ist ein [...] vereinheitlichtes Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind [...] So BGH u.a.das bedeutet? Bei Messungen mit dem Traffitar S350 geht die Rechtsprechung von einem standardisierten Messverfahren aus, wenn die Messung entsprechend der Bedienungsanleitung und den Herstellervorgaben erfolgte. Wird nicht vorschriftsmäßig gemessen, ist die Messung deswegen allein noch nicht ungültig, sondern nur nicht standardisiert. Das hat die Folge, dass der Bußgeldrichter nicht nur sagen muss, es war ein Traffistar S 350 Blitzer und Herr Falk B. wurde mit 41 km/h außerorts zu schnell gemessen, sondern er muss genau beschreiben, was in dem Messgerät passiert ist und warum es nun 41 km/h sind und nicht nur 40 oder 16 sind.
Leicht beschädigte Sicherungsmarke Auch die Frage der Eichung wird immer wichtiger. Das Eichgesetz sagt vereinfacht, dass nur Messgeräte mit gültigen und unbeschädigten Eichmarken verwendet werden dürfen. Absichtlich kaputt macht die Eichmarken wohl selten jemand, zumal dies eine Straftat wäre. Aber auch wenn die Marken aus Versehen beim Transport beschädigt werden (abgerubbelt) oder durch Umwelteinflüsse abfallen oder zerbröseln, ist genau genommen die Eichung wohl erloschen.
Um so mehr Ungereimtheiten bei einer Messung auftauchen, um so eher sind Richter geneigt wohlwollend zu entscheiden. BedienungsanleitungDie Bedienungsanleitung für ein Messgerät zu bekommen war früher ein Kampf, der sich durch die Gerichte zog. Heute gibt es diese beim Hersteller. ToleranzabzugDer Toleranzabzug bei Messungen mit dem TraffiStar S350 richtet sich nach dem Eichgesetz und beträgt:
Neben dem dem mobilen Gerät kommt die Messeinheit auch in stationären Anlagen zu Einsatz, zum Beispiel hier in der schwarzen Blitzersäule.
Neuerdings sind auch immer mehr Blitzeranhänger im Einsatz. Dabei ist die die Funktion dem sog. Enforcementtrailer von Vitronic ähnlich, nur dass der Panzerblitzer von Jenoptik etwas eckiger wirkt.
***Aktuelles 20222-Bundesverfassungsgericht Rohmessdaten:Mit Beschluss vom 12.November 2020, Az: 2 BvR 1616/18 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden, dass die Nichtherausgabe der sog. Rohmessdaten von amtlichen Verkehrsüberwachungsgeräten und darauf beruhende Urteile von Gerichten den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beschränken kann. Die insbesondere in Bayern übliche Praxis wird sich wohl in Zukunft ändern und die Daten herausgegeben werden. Das Verfahren wird damit deutlich transparenter und Messungen besser prüfbar.
- Urteil des Verfassungsgerichts des SaarlandesAm 05.07.2019 hat das Verfassungsgericht des Saarlandes Az. Lv 7/17 allen Messungen bis zu diesem Zeitpunkt wohl den Boden entzogen.
Zwar bleibt das Messverfahren standardisiert, jedoch bemängelt das Verfassungsgericht, dass die Messungen nicht nachträglich prüfbar sind.
Betroffene sollten sich auf Grundlage dieses Urteils auf jeden Fall bearten lassen. UrteileIn Anlehnung an das Saarlandurteil hat nun zum Beispiel das Amtsgericht Bautzen alle mir bekannten Verfahren mit dem Traffistar S350 eingestellt. So könnte es zukünftig öfters aussehen:
Dran bleiben lohnt!
Zum Traffistar S350 Messgerät gibt es viele Urteile die für den Betroffenen günstiger sind als der ursprüngliche Bußgeldbescheid. Dies liegt oft neben den Fragen zum Messverfahren und der Bildauswertung an Unzulänglichkeiten bei der Durchrührung der Messung. Eine Überprüfung ist daher in fast allen Fällen zu empfehlen. Kontakt - nach obenBußgeldbescheid prüfen - BundesweitZur Prüfung können Sie Ihren Bußgeldbescheid per E-Mail an: kaden@rechtsanwalt-kaden-dresden.de senden. Sie erhalten dann in der Regel innerhalb von 24 Stunden alle nötigen Informationen zugesandt. Sie können mich auch unter der Telefonnummer 0351 8908169 anrufen und ihr Problem schildern. Sofern Sie oder der Fahrzeughalter keine Rechtschutzversicherung besitzen, bieten einige Versicherer nun eine rückwirkende Rechtschutzversicherung an. Ist der neue Bußgeldkatalog ungültig?Am 28.04.2020 trat der "neue" Bußgeldkatalog mit einer erheblichen Verschärfung für Autofahrer in Kraft. Nun werden immer mehr Stimmen laut, die dessen Wirksamkeit bezweifeln. Argumentiert wird dabei wie folgt: Wenn der Staat die Freiheit der Menschen einschränkt, hier z.B. mit Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h bzw. 26 km/h, muss er das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot beachten, also das eingeschränkte Recht benennen. Und gerade bei der Verschärfung des Bußgeldkataloges mit Fahrverboten im unteren Bereich ist wohl diese Nennung -versehentlich- vergessen worden, denn § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG bleibt unerwähnt. Das Bundesverfassungsgericht war in der Vergangenheit bei solchen Fehlern streng und hat die Gesetze oft für unwirksam erklärt. Aus dem Grunde ist es ratsam, gerade bei der Verhängung von Fahrverboten genau zu prüfen, ob diese rechtmäßig sind.
Seid November 2021 gibt es nun eine überarbeitete Fassung. Altfälle sind jedoch weiterhin kritisch zu prüfen.
Weiterführende Informationen zum Thema Trunkenheit im Verkehr finden Sie hier.
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202/237/00099 Soweit vorab nichts anderes vereinbart wird, richten sich die Preise von Rechtsanwalt Kaden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Außergerichtliche
Streitschlichtung: ______________________________________ Rechtsanwalt Kaden als Dienstanbieter übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität, Korrektheit und Qualität der angebotenen Informationen. Er ist nicht für den Inhalt der verlinkten Seiten verantwortlich und macht sich deren Inhalt nicht zu Eigen. Für unlegale, unvollständige oder fehlerhafte Inhalte sowie für Schäden, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Web-Site, auf die verlinkt wurde. Die Haftung desjenigen, der lediglich auf die Veröffentlichung durch einen Link hinweist, ist ausgeschlossen. Letztlich weise ich darauf hin, dass die Informationen im Internet keine konkrete Beratung darstellen und ich für eventuelle Irrtümer nicht hafte.
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